Spielordnung

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Spielordnung des Niedersächsischen Tischfussball Verbandes (NTFV e.V.)

 

Inhaltsverzeichnis     §11 Spielwertung
  §1 Allgemeines   §12 Mitteilung des Pflichtspielergebnisses und Einsendung des Spielberichtes
  §2 Spieljahr   §13 Schiedsrichter
  §3 Spieltermine   §14 Protest und Einspruch
  §4 Persönliche Spielberechtigung   §15 Einteilung bei Neu- oder Wiederaufnahme einer Mannschaft
  §5 Spielberechtigung in einer Mannschaft   §16 Regelung für Auf- und Abstieg sowie Modus
  §6 Manschaftsname   §17 Spielort
  §7 Spieltisch, Beleuchtung, Bälle, Spielhindernisse   §18 Turniere
  §8 Bereitstellung des Spieltisches für die Gastmannschaft   §19 Teilnahme an Landesmeisterschaft/Landesliga und Verbandszugehörigkeit
 §9 Spielbeginn   §20 Änderung der Spielordnung
  §10 Spielregeln  

 

§1 Allgemeines

Alle Tischfußballspiele von Mannschaften der Ligen des NTFV im Rahmen der laufenden Saison werden nach der nachfolgenden Spielordnung durchgeführt.

Änderungen der Spielordnung sind in §18 geregelt.

 


§2 Spielzeitraum

Der Spielzeitraum der folgenden Saison wird von den jeweils zuständigen Ligaleitern festgesetzt und verkündet. In jedem Fall müssen sämtliche Spiele bis zur Landesliga desselben Jahres absolviert worden sein.


§3 Spieltermine

3.1 Die Spieltermine werden vor Saisonbeginn auf ntfv.de von den Ligaleitern festgelegt.

3.2 Die Regelungen für Einhaltung der Termine und Terminänderungen sowie das Prozedere bei Terminverlegungen obliegt den jeweiligen Ligaleitungen und müssen auf den Ligaversammlungen kommuniziert werden.

3.3 Die Ligaleitung kann Terminänderungen bzw. Spielverlegungen anordnen, wenn andere Veranstaltungen dies erfordern oder ähnlich gravierende Gründe vorliegen.

3.4 Bei einem nicht zustande gekommenen Spiel obliegt die Wertung der Begegnung der Ligaleitung.

3.4.1 Kommen Begegnungen durch unvorhersehbare und/oder triftige Gründe nicht zur Austragung, so ist die betreffende Mannschaft verpflichtet, dies unverzüglich der Ligaleitung schriftlich und dem Spielführer des Gegners telefonisch zu melden

3.4.2 Ein neuer Spieltermin wird gemäß den Regularien der jeweiligen Liga angesetzt, falls die Ligaleitung die Gründe anerkennt.


§4 Persönliche Spielberechtigung

4.1 Ein Spieler ist spielberechtigt, sobald er NTFV-Mitglied ist und online sichtbar für die entsprechende Mannschaft eingetragen ist.

4.2 Für einen Einsatz in einer höherklassigen Mannschaft desselben Vereins ist es nicht notwendig, dass der Spieler online der höherklassigen Mannschaft zugeordnet wird.

4.3 Wechselt ein Spieler, der einer Mannschaft zugeordnet ist, zu einer Mannschaft, die nicht demselben Verein angehört, so hat er ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Antrages für den Mannschaftswechsel bei der Ligaleitung für die folgenden drei Spieltage Spielsperre. Das ist unabhängig davon, ob er in der laufenden Saison bei einer Begegnung einen Spieleinsatz hatte.

4.4 Vor dem ersten Spieleinsatz und bis spätestens Ende des ersten Spieltages ist ein Vereinswechsel ohne Spielsperre möglich. §4 Abs. 1 bleibt hierbei gültig.

4.5 Bei Auflösung einer Mannschaft während der laufenden Saison unterliegen die jeweiligen Spieler ebenfalls einer Spielsperre für die folgenden drei Spieltage. Sämtliche Begegnungen dieser aufgelösten Mannschaft werden zu Ungunsten der aufgelösten Mannschaft genullt.

4.6 Sätze, die ein nichtspielberechtigter Spieler bestritten hat, werden zu seinen Ungunsten mit der maximalen Tordifferenz gewertet.

4.7 Wenn sich eine Mannschaft über die Landesliga zur Aufstiegsrunde für die Bundesliga qualifiziert, dürfen alle Spieler dieser Mannschaft in der kommenden Saison nur in dieser Mannschaft Bundesliga spielen.


§5 Spielberechtigung in einer Mannschaft

5.1 Ein Spieler, der dreimal in Begegnungen einer höherklassigen Mannschaft eingesetzt wurde, hat sich festgespielt und darf nur noch bei Begegnungen dieser höherklassigen Mannschaft eingesetzt werden und muss zu dieser umgemeldet werden.

5.2 Ein Spieler eines Vereins mit mehreren Mannschaften kann an einem Spieltag nur einen Spieleinsatz haben.

5.3 Diese Regelung gilt auch:

  • bei einer vorverlegten Begegnung
  • bei einer Begegnung, die nachgeholt wird
  • bei einem Wiederholungsspiel


§6 Mannschaftsname

Die Bezeichnung einer Mannschaft entspricht den Regelungen der gültigen DTFL Lizenzordnung. Ausnahme: Die zuständige Ligaleitung behält sich vor, Mannschaftsnamen aus Gründen des Gesamtkonzepts der Tischfußball-Bundesligen sowie der Außendarstellung und Gesamtvermarktung abzulehnen.


§7 Spieltisch, Beleuchtung, Bälle, Spielhindernisse

7.1 Die Heimmannschaft hat den Spieltisch ordnungsgemäß (sauber, Originalteile, waagerecht ausgerichtet) herzurichten. Die Stangen an dem Spieltisch müssen sehr leicht drehbar und beweglich sein. Gleitmittel ist von der Heimmannschaft auf Verlangen bereitzustellen.

7.2 Der Lichteinfall muss den Spieltisch gleichmäßig und ohne ausgeprägte Schattenbildung ausleuchten.

7.3 Alle Spieltische, auf denen Begegnungen ausgetragen werden, müssen ITSF-Tische (Partner Tables oder Recognized Tables).

7.4 Für alle anderen Tische muss ein Antrag an die Ligaleitung gestellt werden, die dann darüber entscheidet.

7.5 Es darf in der laufenden Saison nur mit einem dem Tisch zugehörigen Ball-Modell gespielt werden. Bei ITSF-Tischen muss der aktuelle zugehörige ITSF-Ball gespielt werden.

7.6 Beanstandete Bälle sind via Foto zu dokumentieren und der Ligaleitung zuzustellen, wenn von der Heimmannschaft kein Ersatzball gestellt werden kann. Die Ligaleitung entscheidet über das weitere Vorgehen.

7.7 Muss eine Begegnung aufgrund eines entstandenen Schadens (defekter Spieltisch, defekte Beleuchtung oder sonstiges) unterbrochen werden und kann der Schaden nicht zeitnah behoben werden, so wird das Spiel zu einem anderen Zeitpunkt mit dem Spielstand vor der Unterbrechung und mit denselben Spielern fortgesetzt.

7.8 Der Heimmannschaft obliegt die Verpflichtung, bei Defekten (Münzprüfer, Balldurchlauf) jederzeit die Möglichkeit zur Öffnung des Spielgerätes und somit eine Schadensbehebung herbeizuführen. Ebenso müssen Ersatzteile wie Puppen, Schrauben und Puffer zugänglich sein.

7.9 Der Wechsel des Heimtisches während der laufenden Saison ist nur möglich, wenn von einem Tisch, der kein offizieller ITSF-Tisch ist, auf einen ITSF-Tisch gewechselt wird oder triftige Gründe vorliegen, die die Ligaleitung anerkennt.


§8 Bereitstellung des Spieltisches für die Gastmannschaft

8.1. Der Gastmannschaft muss der Tisch 30 Minuten vor Spielbeginn zur Verfügung gestellt werden, damit diese sich vom ordnungsgemäßen Zustand überzeugen kann und die Möglichkeit zum Einspielen gewährleistet ist.

8.2. Sollte die Gastmannschaft den Tisch als "nicht ordnungsgemäß" befinden, kann sie vor Beginn der Begegnung Protest einlegen. Dieser muss anschließend schriftlich bei der Ligaleitung eingereicht werden.

8.3. Sollte die Heimmannschaft dem Protest nicht zustimmen, wird die Begegnung ausgeführt und die Ligaleitung bestimmt im Anschluss, wie die Begegnung gewertet wird.


§9 Spielbeginn

9.1 Die Aufstellung der Mannschaft muss spätestens 15 Minuten nach der auf ntfv.de eingetragenen Startzeit festgelegt sein und die Begegnung begonnen werden.

9.2 Sollte eine Mannschaft später als 15 Minuten nach der festgelegten Uhrzeit die Aufstellung festlegen, so gilt dies als Nichtantreten, solange die spielbereite Mannschaft dies der Ligaleitung nachweisen kann.

9.3 Tritt eine Mannschaft zu einer Begegnung nicht an, so wird die Begegnung mit der maximalen Satz- und Tordifferenz zugunsten des Gegners gewertet.


§10 Spielregeln

Es gelten die aktuellen Spielregeln des ITSF (abgesehen von Modus und Dresscode).


§11 Spielwertung

11.1 Grundlage für die Wertung einer Begegnung ist der zu Beginn eines Spieljahres festgelegte Modus und der daraus resultierende Spielberichtsbogen. Hat eine Mannschaft mehr als die Hälfte der lt. Spielbericht zu spielenden Sätze für sich entschieden, dann hat sie die Begegnung gewonnen und ihr Gegner hat die Begegnung verloren. Ein Satzgleichstand ist als „Unentschieden“ zu werten. Eine Begegnung muss – auch bei einem vorzeitigen Sieg – zu Ende gespielt werden.

11.2 Punktwertung:

11.2.1 Gewonnene Begegnung = 2:0 Punkte

11.2.2 Verlorene Begegnung = 0:2 Punkte

11.2.3 Unentschieden = 1:1 Punkte

11.3 Stehen einer Mannschaft am Spieltag weniger Spieler zur Verfügung, als laut Modus zum Gewinn einer Begegnung erforderlich wäre, ist das ein „Nichtantreten“ gemäß § 8 Abs. 3.

11.4 Tritt eine Mannschaft mit so vielen Spielern an, dass nicht jedes Spiel der Begegnung besetzt werden kann, aber die Begegnung rechnerisch gewonnen werden kann, so werden alle Sätze, die nicht besetzt werden können, mit der maximalen Tordifferenz zu Ungunsten dieser Mannschaft gewertet.

11.5 Muss eine Begegnung aufgrund verbaler Attacken oder physischer Gewalt abgebrochen werden, so wird das Spiel, wenn die Ligaleitung die Schuldfrage eindeutig klären kann, mit der maximalen Differenz von Sätzen und Toren zu Ungunsten des Verursachers gewertet.


§12 Mitteilung des Pflichtspielergebnisses und Einsendung des Spielberichtes

12.1 Der Spielberichtsbogen ist von der Heimmannschaft zu führen und von beiden Spielführern zu unterschreiben, sofern nicht die vom NTFV zugelassene Liga-App verwendet wird.

12.2 Die Spielergebnisse sind bis zwei Tage nach dem Spieltermin von der Heimmannschaft auf ntfv.de einzutragen und bis vier Tage nach Spieltermin von der Gastmannschaft zu bestätigen.


§13 Schiedsrichter

13.1 Jeder Schiedsrichter, der bei einer Begegnung anwesend ist, darf – sofern er keiner Mannschaft und keinem Verein der Begegnung angehört – auf Bitten einer der Mannschaften zu der in §12 Abs.3 genannten Vergütung schiedsen.

13.2 Die Ligaleitung und/oder der Obschiedsrichter ist berechtigt, wenn er es für erforderlich hält, bei einer Begegnung einen Schiedsrichter einzusetzen.

13.3 Jede Mannschaft ist berechtigt einen Schiedsrichter im Vorfeld der Begegnung (mindestens 2 Wochen vorab) zu beantragen. Die Ligaleitung/der Obschiedsrichter entscheidet, welcher Schiedsrichter eingesetzt wird (die Verfügbarkeit wird hierbei berücksichtigt). Die Vergütung ist der Gebührenverordnung zu entnehmen.

13.4 Der Einsatz des Schiedsrichters wird den Mannschaften schriftlich durch die Ligaleitung mitgeteilt. Von der Ligaleitung/vom Obschiedsrichter nominierte Schiedsrichter können nicht abgelehnt werden.

13.5 Die Autorität des Schiedsrichters und die Ausübung der Befugnisse, die ihm durch die Spielordnung gegeben werden, erstrecken sich auf den gesamten Zeitraum seiner Anwesenheit am Spielort.

13.6 Der Schiedsrichter ist verpflichtet, 15 Minuten vor Spielbeginn am jeweiligen Spielort zu erscheinen.

13.7 Dem Schiedsrichter obliegt die Verpflichtung, vor Spielbeginn Spieltisch, Beleuchtung und Bälle auf ihren ordnungsgemäßen Zustand (§ 6) zu überprüfen. Er vergleicht den Einsatz der auf dem Mannschaftsmeldeformular vermerkten Spieler mit den spieleberechtigten Spielern der jeweiligen Mannschaft (ntfv.de). Außergewöhnliche Vorfälle hat er der Ligaleitung am darauffolgenden Tag zu melden und binnen acht Tagen einen schriftlichen Bericht nachzureichen.

13.8.1 Bei nicht zu beseitigenden Störungen durch Zuschauer ist der Schiedsrichter berechtigt, den Spieltisch von zuschauenden Spielern und anderen Mitgliedern der beteiligten Vereine räumen zu lassen. Die Spielführer der beteiligten Mannschaften sind verpflichtet, den Schiedsrichter bei dieser Maßnahme zu unterstützen.

13.8.2 Der Schiedsrichter kann Spieler, zuschauende Spieler oder andere Vereinsmitglieder wegen ungebührlichen oder unsportlichen Verhaltens verwarnen und, sofern die bereits verwarnte Person
sich weiterhin unsportlich benimmt, diese von einer evtl. weiteren Teilnahme ausschließen und nach eigenem Ermessen den Satz, das Spiel oder die Begegnung zu Ungunsten der störenden Partei mit der maximalen Tordifferenz werten. Er ist berechtigt, eine Spielsperre bei der Ligaleitung und dem Obschiedsrichter zu beantragen, wenn sich Spieler

13.8.2.1 wiederholt ungebührlich oder unsportlich verhalten

13.8.2.2 seinen Anweisungen nicht Folge leisten

13.8.2.3 beschimpfende und beleidigende Äußerungen sowie Drohungen gegen ihn aussprechen.

13.9 Hinsichtlich der Dauer der Spielsperre wird im Zuge einer Schiedsgerichtssitzung entschieden. Auf Antrag kann eine außerplanmäßige Schiedsgerichtssitzung einberufen werden.
13.10 Die am Spielort getroffenen Entscheidungen des Schiedsrichters sind endgültig, sofern diese der Satzung bzw. Spielordnung entsprechen.


§ 14 Protest und Einspruch

14.1 Proteste sind der Ligaleitung schriftlich mitzuteilen. Der Protest muss die Uhrzeit der Eintragung, den genauen Spielstand und das besondere Vorkommnis in Kurzform beinhalten. Die Ligaleitung entscheidet über das weitere Vorgehen und kann im Zweifelsfall auf den Rat des Schiedsrichter-Obmanns zurückgreifen.

14.2 Ansprechpartner für den NTFV sind Kapitäne und Ko-Kapitäne.

14.3 Die von der jeweiligen Ligaleitung geladenen Zeugen im Falle einer nötigen Anhörung bei einem Protest, Einspruch oder eines schwerwiegenden Zwischenfalls haben bei der angesetzten Anhörung zu erscheinen. Die Zeugen haben die Möglichkeit, das Fernbleiben schriftlich drei Tage vor dem Verhandlungstermin unter Darlegung der Gründe mitzuteilen. Die Zeugen sind nicht zu Aussagen verpflichtet, durch die sie sich selbst belasten. Unentschuldigtes Fernbleiben der von der Ligaleitung geladenen Zeugen kann mit einer Ordnungsstrafe lt. NTFV Gebührenordnung und Spielsperre belegt werden.

14.4 Ligaleiter und Obschiedsrichter sind nicht stimmberechtigt, wenn Belange des eigenen Vereines/der eigenen Mannschaft verhandelt werden. Sie dürfen in diesem Fall bei der Anhörung von Zeugen nicht anwesend sein, jedoch können sie als Zeuge zu einer solchen Sitzung geladen werden.


§ 15 Einteilung bei Neu- oder Wiederaufnahme einer Mannschaft

Neu eingetretene oder wieder in den Verband aufgenommene Mannschaften werden der untersten Spielklasse zugeteilt. Es kann eine Wildcard für eine Spielklasse, die dem Leistungsniveau der Mannschaft entspricht, beantragt werden. Darüber wird bei der Ligaversammlung abgestimmt.


§ 16 Regelung für Auf- und Abstieg sowie Modus

16.1.1 Allen Mannschaften aus den unteren Spielklassen, die ordnungsgemäß dem NTFV gemeldet und deren Aufnahme durch denselben bestätigt wurden, steht die Möglichkeit zum Aufstieg in die nächsthöhere Spielklasse offen.

16.1.2 Sollte eine aufstiegsberechtigte Mannschaft auf den Aufstieg verzichten, gilt automatisch die nächstplatzierte Mannschaft als qualifiziert. Diese Regelung gilt bis zum Fünfplatzierten. Sollte auch dieser verzichten, verbleibt der bestplatzierte vorgesehene Absteiger.

16.2.1 Feststehende Absteiger steigen in die nächsttiefere Spielklasse ab.

16.2.2 Sich nach Saisonende auflösende Mannschaften belegen nicht automatisch einen Abstiegsplatz.

16.3 Der NTFV-Mitgliederversammlung obliegt die Anpassung des gespielten Modus für alle Ligen, sofern dort nicht bestimmt wird, dass jede Ligaversammlung selbst dieses Privileg hat.

16.4.1 Besteht zwischen zwei Mannschaften zu Saisonende Gleichheit in Punkten, Spielen und Torverhältnis, so wird von der Ligaleitung ein Relegationsspiel angesetzt.

16.4.2 Das Relegationsspiel besteht aus zwei Begegnungen, Hin- und Rückspiel. Das Los entscheidet, welche Mannschaft das erste Heimrecht bekommt. Besteht am Ende des Rückspiels Gleichheit in Punkten, Spielen und Torverhältnis, so wird direkt im Anschluss an das Rückspiel ein Penalty-Schießen gemäß des ITSF-Regelwerks durchgeführt um einen Sieger zu ermitteln.

16.4.3 Hat eine Mannschaft, zu deren Gunsten im Laufe der Saison genullt worden ist, Punktgleichheit auf einem Auf- oder Abstiegsplatz, so werden die Begegnungen der Mannschaft zu deren Ungunsten genullt worden ist, bei den punktgleichen Mannschaften nicht berücksichtigt. So hat die Nullung keinen unmittelbaren Einfluss auf Auf- und Abstieg.

16.5 Den Ligaleitern und dem Kassenwart des NTFV obliegen alle Maßnahmen zur Vorbereitung eines Spieljahres. Die Mannschaftskapitäne sind verpflichtet, sich innerhalb des von den Ligaleitern vorgegebenen Rückmeldezeitraums bei diesen mit dem aktuellen, vom Kassenwart entworfenen Mannschafts-Meldebogen zurückzumelden bzw. eine Abmeldung von der Liga vorzunehmen.

16.6 Dem NTFV-Präsidium ist die Möglichkeit gegeben, einen Verein oder eine Mannschaft bei schweren Verstößen gegen die Satzung, Spielordnung oder Gebührenordnung des NTFV e.V. eine Klasse zurückzustufen, eine Aufstiegssperre zu verhängen oder von der Liga auszuschließen.


§ 17 Spielort

17.1 Bei einer Nichtverfügbarkeit des Spielortes ist die Heimmannschaft dafür verantwortlich, unverzüglich die gegnerische Mannschaft und die Ligaleitung davon in Kenntnis zu setzen. Die Ligaleitung bestimmt das weitere Verfahren.

17.2 Die Heimmannschaft hat dafür Sorge zu tragen, dass vom Warmspielen (§ 7) bis zum Ende der Begegnung am Spielort nicht geraucht wird. Vom Bereich des Tischfußballtisches abtrennbare Räume sind davon nicht betroffen.


§ 18 Turniere

18.1. Turniere müssen gemäß der Ranglisten-Turnierordnung des DTFB gemeldet werden. Hierzu ist das zugehörige Antragsformular des NTFV e.V. zu verwenden.

18.2. Landesliga

18.2.1 Qualifikation
Es qualifizieren sich die besten Mannschaften der jeweils obersten Niedersächsischen Ligen. Voraussetzung ist das dieses Team/Mannschaft/Verein noch keine andere Mannschaft in der Bundesliga hat. Sollte es in den oberen Ligen nicht genug oder schon qualifizierte Mannschaften geben, werden die Plätze mit den nächsten Platzierten aufgefüllt.

18.2.2. Startplätze
Jede Liga bekommt die Anzahl an Startplätzen, wie sie Ligen betreibt.

18.2.3. Bundesligaspieler bei der Landesmeisterschaft
Manschaften die nicht in der Bundesliga spielen aber Bundesligaspieler im Team haben, können sich auch für die Landesliga qualifizieren. Verfahrensweise: Da die Landesliga zur nächsten Saison gehört, können auch Spieler der aktuellen Bundesliga an der Landesliga teilnehmen. Wenn dieses Team bei der Landesliga gewinnt und sich somit den Startplatz für die Auftstiegsrunde zur 2. Bundesliga sichert, sind diese Spieler für andere Teams für die nächste Bundesliga automatisch gesperrt.

18.2.4. Wildcards
Der NTFV-Vorstand/Spielführer hat die Berechtigung jedes Jahr freie Plätze als Wildcard zu vergeben. Diese Plätze sollen vorrangig für Manschaften gelten die nicht an einem Ligabetrieb teilnehmen können oder die es sich aus einem anderen Grund verdient haben. Auch können Plätze zum Auffüllen der Liga vergeben werden, damit der reibungslose Turnierablauf gewährleitet werden kann. Weiterhin können auch weitere Plätze an bestehende Ligen vergeben werden. Auf Wildcard-Plätze besteht kein Anspruch.

18.2.5. Spielberechtigung bei der Landesliga
Spielberechtigt sind alle Spieler, die beim DTFB gemeldet sind (egal ob über den NTFV oder einen anderen Verband).


§ 19 Teilnahme an Landesmeisterschaft/Landesliga und Verbandszugehörigkeit

19.1 Für die Teilnahme an einer Doppeldisziplin muss einer der beiden Spieler seinen Erstwohnsitz in Niedersachsen haben und beide Spieler müssen beim NTFV gemeldet sein.

19.2 Für die Teilnahme an einer Einzeldisziplin muss der Erstwohnsitz des Spielers in Niedersachsen sein.

19.3 Die Genehmigung für gleichzeitige Meldung eines Spielers in mehreren Landesverbänden obliegt dem Vorstand.

19.4 Bundesligaspieler einer Mannschaft des Landesverbandes müssen beim NTFV gemeldet sein.


§ 20 Änderung der Spielordnung

20.1 Anträge auf Änderung der Spielordnung sind schriftlich beim NTFV-Vorstand einzureichen.

20.2 Die NTFV-Vorstand beschließt Änderungen der Spielordnung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

20.3 Die Änderungen treten sofort in Kraft.



Gültiger Stand vom 23.02.2020

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Tischfußball Regelwerk

Weltweit gültiges Regelwerk für Tischfußball des ITSF  
Kurzfassung des Regelwerks
einfaches Regelwerk für Hobbysportler

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Mitgliederversammlung 2016 - Protokoll
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Satzung

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Satzung des Niedersächsischen Tischfussball Verbandes (NTFV e.V.)

Inhaltsverzeichnis  
Satzung §10 Delegiertenversammlung
§1 Name, Rechtsform und Sitz §11 Präsidium
§2 Geschäftsjahr §12 Aufgaben des Präsidiums
§3 Zweck und Aufgabe des NTFV §13 Gremien
§4 Gemeinnützigkeit §14 Wahlen und Abstimmungen
§5 Mitgliedschaft und Aufnahme §15 Ordnungen
§6 Mitgliedschaftsrechte und Mitgliedschaftspflichten §16 Zweckvermögen
§7 Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Kaution §17 Auflösung des NTFV
§8 Ende der Mitgliedschaft  
§9 Organe des Verbands  

 Satzung

  1.  Name, Rechtsform und Sitz
    Der Verein trägt den Namen Niedersächsischer Tischfußball Verband e.V. (im Folgenden „NTFV“ genannt). Er wurde am 13. Juli 2003 gegründet, hat seinen Sitz in Hannover und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover unter der Nummer 200091 eingetragen.

  2.  Geschäftsjahr
    Das Geschäftsjahr des NTFV ist das Kalenderjahr.

  3. Zweck und Aufgabe des NTFV
    1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes, insbesondere des Tischfußballsportes in Niedersachsen.
    2. Der NTFV steht auf dem Boden des Amateursports.
    3. Der NTFV ist Mitglied des Deutschen Tischfußballverbandes (DTFB e.V.) in 65510 Hünstetten.
    4. Der Satzungszweck wird erfüllt durch die Schaffung und Bereitstellung eines organisatorischen Rahmens zur Förderung des leistungsbezogenen Tischfußballsports.

      Maßgeblich wird dies erreicht durch:
      • die Bereitstellung eines Landessportzentrums,
      • die Organisation, Verwaltung und Durchführung eines niedersächsischen Ligasystems für Mannschaften auf der Basis der Vorgaben und Regeln des DTFB und des internationalen Tischfußballverbandes ITSF,
      • die Organisation, Verwaltung und Durchführung einer niedersächsischen Turnierserie und Turnieren für Einzel- und Doppelspieler_innen auf der Basis der Vorgaben und Regeln des DTFB und des internationalen Tischfußballverbandes ITSF,
      • die Bereitstellung von international anerkannten Tischfußballtischen und des notwendigen Equipments zum Zwecke der Ausrichtung von Turnieren,
      • die Förderung der Nachwuchs- und Jugendarbeit,
      • die Beratung und Unterstützung von Spieler_innen, Spielgemeinschaften und Vereinen in allen Fragen des leistungsorientierten Tischfußballsports,
      •die Unterstützung und Förderung des niedersächsischen Spitzensports im Bereich Tischfußball,
      • die Vertretung der gemeinschaftlichen Interessen der Mitglieder und Anhänger von allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung gegenüber der Öffentlichkeit, allen Behörden, Verbänden und Organisationen,
      • die Vertretung niedersächsischer Interessen auf nationaler Ebene insbesondere gegenüber dem Dachverband, dem Deutschen Tischfußball Bund (DTFB e.V.),
      • Unterrichtung der Öffentlichkeit und Förderung der Öffentlichkeitsarbeit den Tischfußballsport betreffend.

    5. Der NTFV hat das Recht, über Fernseh- und Hörfunkübertragungen von seinen Veranstaltungen mit Rundfunkveranstaltungen Verträge zu schließen. Für Veranstaltungen seiner Mitglieder können diese Rechte übertragen werden. Schließt der NTFV für seine Mitglieder solche Verträge, so hat er die Vergütung für die Mitglieder treuhänderisch zu vereinnahmen und an diese zu verteilen. Dies gilt auch bezüglich aller anderen Bild- und Tonträger sowie möglicher Vertriebspartner. Der NTFV kann dieses Recht Dritten übertragen.

  4. Gemeinnützigkeit
    1. Der NTFV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung. Er ist politisch und konfessionell neutral. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    2. Mittel des NTFV dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 
    3. Der Verein wird ehrenamtlich geleitet. Zur Erledigung der Aufgaben können hauptamtliche Kräfte beschäftigt werden.

  5. Mitgliedschaft und Aufnahme
    1. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Mit der Aufnahme erkennen alle Mitglieder diese Satzung und die Beschlüsse des Präsidiums des NTFV, sowie die jeweils geltenden Ordnungen an.
    2. Die Mitgliedschaft kann aus ordentlichen, außerordentlichen und Ehrenmitgliedern bestehen.
      1. Ordentliche Mitglieder des NTFV sind Vereine oder Abteilungen/Sparten von Vereinen, die in das Vereinsregister eingetragen sind. Ein ordentliches Mitglied muss sich die Förderung und Pflege des Tischfußballsports zum Ziel gesetzt haben.
    3. Außerordentliches Mitglied des NTFV können sein:
      1. Nicht eintragene Vereine und Spielgemeinschaften, die aktiv an einem dem NTFV angeschlossenem Ligabetrieb teilnehmen oder
      2. Einzelpersonen, die ohne Zugehörigkeit zu einem ordentlichen Mitgliedsverein oder einem nicht eingetragenen Verein oder einer Spielgemeinschaft an der Turnierserie des NTFV teilnehmen.
    4. Der Sitz/Wohnsitz eines jeden ordentlichen und außerordentlichen Mitglieds muss sich in Niedersachsen befinden. Ausnahmen können von der Delegiertenversammlung genehmigt werden.
    5. Mittelbare Mitglieder des NTFV werden durch die Aufnahme eines Vereins oder einer Spielgemeinschaft dessen Mitglieder, sofern sie aktiv am Liga- und/oder Turnierbetrieb teilnehmen.
    6. Der Aufnahmeantrag für eine ordentliche Mitgliedschaft ist schriftlich bei dem Präsidium des NTFV einzureichen, das über die Aufnahme entscheidet. Gegen diese Entscheidung steht dem Antragsteller das Recht auf Beschwerde im Rahmen der Delegiertenversammlung zu. Diese Beschwerde ist nach der Bekanntgabe oder Veröffentlichung der Entscheidung mit schriftlicher Begründung an die Delegiertenversammlung zu richten, die endgültig entscheidet.
    7. Die Aufnahme von außerordentlichen Mitgliedern erfolgt bei Mannschaften von Spielgemeinschaften oder nicht eingetragenen Vereinen über die Anmeldung bei der Ligaleitung und Entrichtung des Jahresbeitrages an den NTFV. Bei Einzelspielern erfolgt die Aufnahme bei Turnieren der NTFV Serie durch einen schriftlichen Antrag und der Entrichtung des Jahresbeitrages vor Ort.
    8.    Ehrenmitglieder werden durch die Delegiertenversammlung ernannt.

  6. Mitgliedschaftsrechte und Mitgliedschaftspflichten
    1. Die ordentlichen Mitglieder, nicht eingetragenen Vereine und Spielgemeinschaften haben vor Beginn des jeweiligen Ligabetriebs ihre Spieler_innen zu melden, die aktiv am Liga- oder Turnierbetrieb des NTFV teilnehmen wollen und die festgesetzten Jahresbeiträge zu entrichten. Die Höhe des Jahresbeitrags ist in der Gebührenordnung festgelegt.
      Bei ordentlichen Mitgliedern sind die aktuellen Vertreter des Vorstandes mit Anschrift beim NTFV zu melden. Bei nicht eingetragenen Vereinen und Spielgemeinschaften müssen die Kontaktdaten des Mannschaftskapitäns und des Stellvertreters gemeldet werden.
    2. Personen, die als Einzelperson die außerordentliche Mitgliedschaft zur Teilnahme an der Turnierserie des NTFV erwerben wollen, erhalten diese unter Nachweis des Erstwohnsitz in Niedersachsen und nach Entrichtung des Jahresbeitrags direkt bei einem Turnier der NTFV Serie. Die Höhe des Jahresbeitrags findet sich in der Gebührenordnung.
    3. Ihre Mitgliedschaftsrechte üben die ordentlichen Mitglieder in der Delegiertenversammlung durch stimmberechtigte Vertreter (Delegierte) aus. Die Art, wie die ordentlichen Mitglieder ihre Delegierten bestimmen, steht den jeweiligen ordentlichen Mitgliedern frei. Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, pro am Ligabetrieb gemeldeter Mannschaft einen Delegierten, mindestens jedoch einen Delegierten zu entsenden. Jeder Delegierte hat eine Stimme. Soweit der Beitrag nicht bezahlt ist, ruht das Stimmrecht.
    4. Außerordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern ist die Anwesenheit bei der Delegiertenversammlung gestattet. Sowohl außerordentliche als auch Ehrenmitglieder haben im Rahmen der Delegiertenversammlung kein Stimmrecht.
    5. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des NTFV zu wahren und zu fördern, die Satzung und die Beschlüsse des NTFV einzuhalten und durchzuführen.
    6. Alle Vorstandsmitglieder der ordentlichen Mitglieder haben das Recht, sämtliche Protokolle aller Sitzungen einzusehen.

  7. Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Kaution
    1. Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe in der Gebührenordnung festgelegt wird.
    2. Alle Beiträge, die von der Delegiertenversammlung beschlossen wurden, sind nach Rechnungslegung pünktlich zu entrichten. Die Beiträge sind, auch wenn die Mitgliedschaft im Laufe eines Jahres erworben wird, für ein volles Jahr zu zahlen.
    3. Die Rechte eines Mitglieds ruhen, wenn es länger als 6 Monate mit seinen Beitragszahlungen schuldhaft in Verzug ist.
    4. Scheidet ein Mitglied aus dem Verband aus, so werden eventuelle Verbindlichkeiten sofort fällig.

  8. Ende der Mitgliedschaft
    1. Die Mitgliedschaft endet durch:
      1. Auflösung des Verbandes
      2. Austritt
      3. Ausschluss
      4. Auflösung (juristischer Personen)
      5. Tod (natürlicher Personen)
    2. Die Austrittserklärung ist von ordentlichen Mitgliedern schriftlich an das Präsidium des NTFV zu stellen. Hierbei muss eine dreimonatige Kündigungsfrist zum Ende des Geschäftsjahres eingehalten werden.
    3. Außerordentliche Mitgliedschaften sind auf ein Geschäftsjahr begrenzt und enden automatisch mit diesem.
    4. Der Ausschluss kann erfolgen:
      1. wenn das Verbandsmitglied mit der Bezahlung der Mitgliedsbeiträge trotz zweimaliger Mahnung länger als ein Jahr im Rückstand ist.
      2. bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Verbandes.
      3. bei grobem unsportlichen Verhalten.
      4. aus sonstigen schwerwiegenden, die Verbandsdisziplin gefährdenden Gründen.
    5. Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet das Präsidium des NTFV mit einfacher Stimmenmehrheit.
    6. Ein Vorstandsmitglied des ausgeschlossenen ordentlichen Mitgliedes, der Mannschaftskapitän oder Stellvertreter und der Einzelspieler eines außerordentlichen Mitglieds kann gegen den Ausschluss innerhalb eines Monats nach Inkenntnissetzung des Ausschlusses Berufung zur Delegiertenversammlung einlegen.
    7. Dem ausgeschlossenen Mitglied ist vor der Delegiertenversammlung die Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
    8. Die Delegiertenversammlung entscheidet endgültig über den Ausschluss mit einfacher Stimmenmehrheit.
    9. Der Ausschließungsbeschluss kann auf ordentlichem Rechtsweg gerichtlich angefochten werden.
    10. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis, ungeachtet des Anspruches des Verbandes auf rückständige Forderungen.
  9. Organe des Verbands
    1. Die Organe des NTFV sind:
      1. die Delegiertenversammlung (§ 10)
      2. das Präsidium (§ 11)
      3. Gremien (§ 14)
    2. Jedes Mitglied des Präsidiums ist berechtigt, an Sitzungen von Gremien mit beratender Stimme teilzunehmen.
    3. Die Tätigkeit in den Organen des Verbandes ist ehrenamtlich.
    4. Jedes Amt ist persönlich auszuüben.
    5. Soweit die Mitglieder der Organe zu wählen sind, dauert die Amtszeit zwei Jahre. Sie führen die Geschäfte auch nach Ablauf der Wahlperiode bis zur Neuwahl.

  10.  Delegiertenversammlung
    1.    Oberstes Organ des NTFV ist die Delegiertenversammlung. Sie setzt sich zusammen aus dem Präsidium und den Delegierten der ordentlichen Mitglieder (§ 6, Pkt. 6.1).
    2. Die Delegiertenversammlung ist zuständig für:
      • Entgegennehmen der Jahresberichte des Präsidiums
      • Wahl und Entlastung des Präsidiums
      • Wahl von zwei vom Präsidium unabhängigen Kassenprüfer für zwei Jahre
      • Genehmigung des Haushaltsplans
      • Festlegung des Jahresbeitrages
      • Beschlussfassung über weitreichende, den NTFV und deren Mitglieder betreffende Entscheidungen
      • Beschlussfassung über die Annahme und Veränderung von Ordnungen des NTFV
      • Satzungsänderungen
      • Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern
      • Auflösung und Zweckänderungen des NTFV
    3. Die Delegiertenversammlung soll einmal in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres zusammentreten und zusätzlich, wenn das Präsidium es für erforderlich hält oder es 1/5 der ordentlichen Mitglieder schriftlich unter Nennung eines Grundes beantragt.
    4. Die Delegiertenversammlung wird unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einberufen und vom 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden geleitet. Die Einladungsfrist beträgt vier Wochen. Anträge zu einer Delegiertenversammlung können von allen Mitgliedern gestellt werden und müssen mindestens zwei Wochen vor deren Beginn bei dem 1. Vorsitzenden des NTFV eingereicht werden. Über die Zulassung später eingehender Anträge und gestellter Dringlichkeitsanträge entscheidet die Delegiertenversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
    5. Die Delegiertenversammlung ist unabhängig von der Teilnehmerzahl beschlussfähig. (Ausnahme § 18, Punkt 18.1 „Auflösung des NTFV“).
    6. Über die Beschlüsse der Delegiertenversammlung ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter zu unterschreiben.
    7. Den von der Delegiertenversammlung gewählten Kassenprüfern ist jederzeit Einblick in die Buchführung und Kasse des NTFV zu gewähren. Sie haben die Buchführung und Jahresabschlüsse und das Vermögen des NTFV zu prüfen. Das Ergebnis ist schriftlich niederzulegen und der Delegiertenversammlung vorzulegen. Es muss bei jeder Wiederwahl stets ein Kassenprüfer ausscheiden.
  11. Präsidium
    1. Dem Präsidium gehören an:
      • der 1. Voritzende
      • der 2. Vorsitzende
      • der Kassenwart
      • der Sportwart
      • der Jugendwart
      • Kommunikationswart
    2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart. Eine gerichtliche und außergerichtliche Vertretung kann nur durch mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam erfolgen.
    3. Der 1. Vorsitzenden vertritt den Verband und bei dessen Verhinderung tritt der 2. Vorsitzende an seine Stelle.
    4. Die Ausübung mehrerer Ämter in Personalunion innerhalb des Präsidiums ist nicht zulässig. Ein Mitglied des Präsidiums kann zudem nicht Kassenprüfer sein. Andere ehrenamtliche Aufgaben innerhalb des NTFV können auch von Mitgliedern des Präsidiums übernommen werden.
    5. Die Mitglieder des Präsidiums werden von der Delegiertenversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bis zum Zeitpunkt der Neuwahl gewählt
    6. Sitzungen werden vom 1. Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden einberufen und geleitet. Eine Sitzung des Präsidiums ist einzuberufen, wenn zwei Präsidiumsmitglieder dies verlangen.
    7. Das Vermögen wird vom Präsidium verwaltet, dem Kassenwart obliegt insbesondere die Überwachung der Einnahmen und Ausgaben. Für eine ordnungsgemäße Buchführung ist Sorge zu tragen. Die Buchführung ist mindestens einmal jährlich durch zwei gewählte Kassenprüfer zu prüfen. Alle Prüfungsberichte sind den Präsidiumsmitgliedern innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung der Prüfung schriftlich mitzuteilen.
    8. Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Enthält sich dieser, gilt dies als Gegenstimme.
    9. Bei Ausscheiden eines Präsidiumsmitgliedes kann das Präsidium ein Mitglied berufen, die Aufgabe kommissarisch bis zur nächsten Delegiertenversammlung zu übernehmen.
    10. Über die Beschlüsse des Vorstandes und Präsidium ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom 1. Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und dem protokollführenden Präsidiumsmitglied zu unterzeichnen.

  12. Aufgaben des Präsidiums
    1. Das Präsidium ist für alle Angelegenheiten des NTFV zuständig. Es hat vor allem folgende Aufgaben:
      • Vorbereitung der Delegiertenversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
      • Einberufung der Delegiertenversammlung
      • Erledigung der laufenden und dringlichen Geschäfte
      • Vollzug der Beschlüsse der Delegiertenversammlung und die Behandlung von Anregungen der Mitglieder
      • Vollzug der Beschlüsse aus anderen Gremien des NTFV
      • Verwaltung des Vermögens des NTFV
      • Erstellung des Kassenberichts und Haushaltsplan
      • Bewilligung von Ausgaben gemäß der Finanzordnung
    2. Das Präsidium kann für die Erfüllung spezieller Aufgaben fachlich geeignete Personen berufen, die diese Aufgaben ehrenamtlich ausüben. Diese können bei Bedarf in beratender Funktion Sitzungen des Vorstandes, Präsidium oder der Delegiertenversammlung beiwohnen.
    3. Das Präsidium kann für spezielle Aufgaben beratende Arbeitsgruppen und Gremien bilden und fachlich geeignete Personen in dieselben berufen. Die Vorsitzenden der Arbeitsgruppen und Gremien können, soweit sie nicht dem Präsidium angehören, an dessen Sitzungen oder der Delegiertenversammlung mit beratender Stimme teilnehmen.
    4. Das Präsidium ist berechtigt, Beschlüsse der Mitglieder aufzuheben, die gegen die Satzung des NTFV verstoßen haben oder gegen die den Regularien des DTFB oder ITSF widersprechen.
    5. Das Präsidium fungiert in letzter Instanz als Schiedsgericht bei strittigen Entscheidungen, wenn entweder aufgrund der Tragweite oder Brisanz auf anderer Ebene keine Entscheidung gefällt werden konnte. Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts kann in der Delegiertenversammlung und/oder beim Schiedsgericht des DTFB Einspruch erhoben werden.
    6.     Alle Präsidiumsmitglieder sind verpflichtet und mitverantwortlich für die Verwirklichung der Ziele und Aufgaben des NTFV. Die Aufgaben des Präsidiums werden durch seine Mitglieder grundsätzlich ehrenamtlich erledigt.
    7. Das Präsidium übt sein Amt ehrenamtlich aus. Für die Tätigkeit kann eine angemessene Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG) gezahlt werden, die nach Maßgabe eines Beschlusses der Delegiertenversammlung unter Beachtung steuerlicher Grundsätze festgelegt wird. Reisekosten, Aufwandsentschädigungen (Ehrenamtspauschale im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG) und sonstige Auslagen und Aufwendungen werden auf Antrag ersetzt.

  13. Gremien
    1. Zur Erledigung besonderer Aufgaben des NTFV können vom Präsidium oder der Delegiertenversammlung Gremien gebildet werden.
    2. Dem Vorsitzenden eines Gremiums obliegt die Einberufung, die Festsetzung der Tagesordnung und die Leitung der Sitzung. Das Gremium ist bei ordnungsgemäßer Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Es entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden.
    3. Es ist eine Niederschrift in der bekannten Form anzufertigen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen und dem Präsidium und den Mitgliedern des Ausschusses zu unterbreiten.

  14. Wahlen und Abstimmungen
    1. Die Organe sind unabhängig von der anwesenden Mitgliederzahl beschlussfähig. Grundsätzlich entscheidet die einfache Stimmenmehrheit, wobei ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters, enthält sich dieser, gilt der Antrag als abgelehnt.
    2. Wahlen haben schriftlich zu erfolgen, wenn eines der anwesenden Mitglieder dies beantragt.
    3. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Delegierten.
    4. Die Auflösung des NTFV bedürfen der Mehrheit von ¾ der stimmberechtigten Delegierten.

  15. Ordnungen
    1. Ordnungen werden von der Delegiertenversammlung beschlossen und sind nicht Bestandteil der Satzung.
    2. Eine kurzfristig notwendige Änderungen einer Ordnung kann vom Präsidium beschlossen werden. Dies muss den Mitgliedern mitgeteilt werden und in der nächsten Delegiertenversammlung zur Abstimmung gebracht werden.
    3. Für eine Änderung einer Ordnung ist eine einfache Mehrheit ausreichend.

  16. Zweckvermögen
    Zur Erreichung der im § 3 verzeichneten Zwecke ist, soweit Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben erzielt wird, ein Zweckvermögen anzulegen.

  17. Auflösung des NTFV
    1. Zur Auflösung bzw. Zweckänderung des NTFV müssen mindestens 51 % der stimmberechtigten Delegierten anwesend sein.
    2. Die Auflösung bzw. Zweckänderung des NTFV erfolgt durch Beschluss der Delegiertenversammlung, wobei ¾ der abgegebenen Stimmen für die Auflösung bzw. Zweckänderung stimmen müssen.
    3. Bei Auflösung oder Aufhebung des NTFV oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den DTFB, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
     

Stand 2/2020 | Version 1.2.

 

Teilnehmermeldung zu Deutschen Meisterschaft

--> Kontrollmöglichkeit: Alle gemeldeten Spieler

--> NTFV-Anmeldeliste

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Am 19./20.November steht die Deutsche Meisterschaft an. Hierfür gibt es mehrere Möglichkeiten, sich als Spieler zu qualifizieren: zum Beispiel die Deutsche Rangliste und die Niedersächsische Landesmeisterschaft (-->klick = Ergebnisse).

Es ist (zwingend) vorgesehen, dass jeder Landesverband (z.B. NTFV) seine teilnehmenden Spieler für die DM meldet. Auch wenn diese ja schon qualifiziert sind. Ohne Meldung über den Landesverband ist eine Teilnehme nicht möglich! Somit müssen alle niedersächsischen Spieler ihre Teilnahme kurz (per Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!) bestätigen, und zwar bis spätestens kommenden Donnerstag, 10. November. In der Mail muss lediglich Vorname, Nachname sowie Doppelpartner stehen. Bei Junioren und Senioren zusätzlich noch das Geburtsdatum.

Deadline zur Anmeldung der qualifizierten Spieler ist der 10. November (siehe oben). Sollten an diesem Termin nicht alle Zusagen der über die Landesmeisterschaft qualifizierten Spielern vorliegen, können die Nachrücker (die nachfolgenden Plätze) ihre Zusage mailen. Hierfür stehen ihnen 3 Tage zur Verfügung. Danach (am 13.11.) wird die endgültige Meldung an den DTFB gesendet.

Spieler, die zwar qualifiziert sind, aber schon jetzt wissen, dass sie nicht an der DM teilnehmen werden, können den anderen Spielern helfen, indem sie ihre Nicht-Teilnehme in einer kurzen Mail ankündigen.

Auf eure Mails erhaltet ihr keine Antwort, sondern die Liste der angemeldeten Spieler wird hier gepflegt, sodass ihr eure Anmeldung überprüfen könnt.

Bitte verteilt diese Informationen innerhalb eurer Vereine/Ligen!

 

Zuletzt noch 2 wichtige Infos:

1. Vier anstelle drei Einzel-Qualifizierte über Landesverband
Die Landesverbände können im Einzel statt 3 jetzt 4 Aktive je Kategorie melden. Hintergrund ist, dass die Landesverbände dadurch effektiv 10 statt 9 Aktiven über den Landesverband melden können und diese gerade Anzahl dafür sorgt, dass alle Aktiven - falls gewünscht - sowohl Einzel als auch Doppel spielen können. Damit wird verhindert, dass ein einzelner Aktiver an einem Tag zum Zuschauen verdammt ist.


2. Ausgewählte Doppelpartner bei 6 Turnierteilnahmen auch Einzel-berechtigt
Die bisherige Regelung besagte, dass Aktive, die nur dadurch für die DM zugelassen waren, weil sie von einem Qualifizierten als Doppelpartner ausgewählt wurden, nicht am Einzel teilnehmen dürfen.
Auch hier wurde die Regelung im Sinne der Aktiven dahingehend angepasst, dass diese "Ausgewählten" auch am Einzel teilnehmen dürfen, wenn sie in der aktuellen Saison mindestens 6 Turnierteilnahmen für ihre jeweilige DTFB-Rangliste vorweisen können. Damit werden die Aktiven belohnt bzw. gefördert, die reges Interesse an dem nationalen Turnierbetrieb zeigen.

 

So wird man Mitglied

header

Ihr habt Interesse, organisiert zu kickern? Ihr seid ein paar Leute, die leidenschaftlich gerne krökeln oder kickern und habt Lust und Interesse, gegen andere Spielgemeinschaften zu spielen oder in eurer Region etwas aufzubauen? Dann unterstützen wir euch gerne. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie ihr euch organisieren könnt:
  • Spielgemeinschaft
  • Verein
  • Sparte innerhalb einer größeren Gemeinschaft/Verein
  • Liga
Was bringt die Mitgliedschaft im NTFV?

Spielberechtigung bei NTFV-organisierten Wettbewerben und erhalt der C-Lizenz:
  • Regionale Ligen
  • Mini-Challenger
  • Landesmeisterschaft
  • Niedersachsen-Pokal

Unterstützung bei Organisatorischem:

 

Wieviel kostet die Mitgliedschaft im NTFV und was passiert mit dem Geld?

Der Mitgliedsbeitrag des NTFV beträgt pro SpielerIn 18,- € im Jahr. Für Jugendliche, die am 1. Januar des Spieljahres 17 Jahre oder jünger sind, beträgt der Beitrag 5,- €.

Damit werden z.B. Transporte der Spielgeräte zu Turnieren, Unterstützungen der Ligen, Jugendaktionen, Pokalanschaffungen, Pflege der NTFV-Tische, Unterhaltung der Homepage usw. bezahlt.

Sollte der Jahresbeitrag für einzelne Spieler eine soziale Härte darstellen, kann sich der- oder diejenige an den Mannschaftsführer oder Ligaleiter wenden. Nach wohlwollender Prüfung kann der Beitrag verringert oder ganz erlassen werden. Die Entscheidung darüber trifft der Kassenwart nach Rücksprache mit dem jeweiligen Ligaleiter.

Weitere Einzelheiten findet ihr in der Gebührenordnung des NTFV
 
Wie funktioniert die Anmeldung als Team in einer Liga oder als Einzelspieler

Anmeldung von Mannschaften:
Zu Beginn einer jeden Saison sammelt der Mannschaftskapitän möglichst von jedem Spieler den Ligabeitrag ein und meldet seine Mannschaft unter Verwendung des einheitlichen Excel-Anmeldeformulars (oder XLS oder im ODS-Format) beim Ligaleiter jeweiligen Liga (Hannover, Braunschweig, Nord-West, Osnabrück) an. Es werden ausschließliche diese Formulare angenommen. Also KEINE PDFs oder handschriftlich ausgefüllte!

Dieses leitet der Ligaleiter, wenn die Daten aller Teams seiner Liga beisammen sind, zeitnah weiter an den Kassenwart. Damit ist sichergestellt, dass alle niedersächsischen Ligaspieler automatisch auch beim NTFV gemeldet und in der NTFV-Datenbank frei geschaltet werden.

Den Anmeldeschluss für die jeweilige Liga bestimmt der zuständige Ligaleiter.

Wichtig: Erst mit der Freischaltung erhält der Spieler die Spielberechtigung für Ligaspiele bzw. Turniere des NTFV/DTFB.


Anmeldung einzelner Spieler / Nachmeldungen während der Saison:
Solltet ihr zu einem späteren Zeitpunkt zu einer Mannschaft stoßen oder ohne eine Zugehörigkeit zu einer Mannschaft Mitglied des NTFV werden wollen, z.B. um die Spielberechtigung für Challenger-Turnier zu erlangen, so macht ihr dies auf folgendem Wege:

überweist 18,- bzw. 5,- EUR auf das folgende Konto des NTFV:

Kontoinhaber: Niedersächsischer Tischfussballverband e.V.
IBAN: DE22 2915 1700 1160 2180 77
 (Kreissparkasse Syke)
Kontonummer: 1160218077 Bankleitzahl: 29151700
Gebt als Verwendungszweck an: "Jahresbeitrag, Max Mustermann".


WICHTIG
Sendet uns eure Anmeldung per E-Mail bitte an folgende E-Mailadresse: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Das Dokument zum Anmelden findet ihr unter Downloads  (Anmeldung als Spieler beim NTFV)

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