Satzung

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Satzung des Niedersächsischen Tischfussball Verbandes (NTFV e.V.)

Inhaltsverzeichnis  
Satzung §10 Delegiertenversammlung
§1 Name, Rechtsform und Sitz §11 Präsidium
§2 Geschäftsjahr §12 Aufgaben des Präsidiums
§3 Zweck und Aufgabe des NTFV §13 Gremien
§4 Gemeinnützigkeit §14 Wahlen und Abstimmungen
§5 Mitgliedschaft und Aufnahme §15 Ordnungen
§6 Mitgliedschaftsrechte und Mitgliedschaftspflichten §16 Zweckvermögen
§7 Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Kaution §17 Auflösung des NTFV
§8 Ende der Mitgliedschaft  
§9 Organe des Verbands  

 Satzung

  1.  Name, Rechtsform und Sitz
    Der Verein trägt den Namen Niedersächsischer Tischfußball Verband e.V. (im Folgenden „NTFV“ genannt). Er wurde am 13. Juli 2003 gegründet, hat seinen Sitz in Hannover und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover unter der Nummer 200091 eingetragen.

  2.  Geschäftsjahr
    Das Geschäftsjahr des NTFV ist das Kalenderjahr.

  3. Zweck und Aufgabe des NTFV
    1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes, insbesondere des Tischfußballsportes in Niedersachsen.
    2. Der NTFV steht auf dem Boden des Amateursports.
    3. Der NTFV ist Mitglied des Deutschen Tischfußballverbandes (DTFB e.V.) in 65510 Hünstetten.
    4. Der Satzungszweck wird erfüllt durch die Schaffung und Bereitstellung eines organisatorischen Rahmens zur Förderung des leistungsbezogenen Tischfußballsports.

      Maßgeblich wird dies erreicht durch:
      • die Bereitstellung eines Landessportzentrums,
      • die Organisation, Verwaltung und Durchführung eines niedersächsischen Ligasystems für Mannschaften auf der Basis der Vorgaben und Regeln des DTFB und des internationalen Tischfußballverbandes ITSF,
      • die Organisation, Verwaltung und Durchführung einer niedersächsischen Turnierserie und Turnieren für Einzel- und Doppelspieler_innen auf der Basis der Vorgaben und Regeln des DTFB und des internationalen Tischfußballverbandes ITSF,
      • die Bereitstellung von international anerkannten Tischfußballtischen und des notwendigen Equipments zum Zwecke der Ausrichtung von Turnieren,
      • die Förderung der Nachwuchs- und Jugendarbeit,
      • die Beratung und Unterstützung von Spieler_innen, Spielgemeinschaften und Vereinen in allen Fragen des leistungsorientierten Tischfußballsports,
      •die Unterstützung und Förderung des niedersächsischen Spitzensports im Bereich Tischfußball,
      • die Vertretung der gemeinschaftlichen Interessen der Mitglieder und Anhänger von allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung gegenüber der Öffentlichkeit, allen Behörden, Verbänden und Organisationen,
      • die Vertretung niedersächsischer Interessen auf nationaler Ebene insbesondere gegenüber dem Dachverband, dem Deutschen Tischfußball Bund (DTFB e.V.),
      • Unterrichtung der Öffentlichkeit und Förderung der Öffentlichkeitsarbeit den Tischfußballsport betreffend.

    5. Der NTFV hat das Recht, über Fernseh- und Hörfunkübertragungen von seinen Veranstaltungen mit Rundfunkveranstaltungen Verträge zu schließen. Für Veranstaltungen seiner Mitglieder können diese Rechte übertragen werden. Schließt der NTFV für seine Mitglieder solche Verträge, so hat er die Vergütung für die Mitglieder treuhänderisch zu vereinnahmen und an diese zu verteilen. Dies gilt auch bezüglich aller anderen Bild- und Tonträger sowie möglicher Vertriebspartner. Der NTFV kann dieses Recht Dritten übertragen.

  4. Gemeinnützigkeit
    1. Der NTFV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung. Er ist politisch und konfessionell neutral. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    2. Mittel des NTFV dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 
    3. Der Verein wird ehrenamtlich geleitet. Zur Erledigung der Aufgaben können hauptamtliche Kräfte beschäftigt werden.

  5. Mitgliedschaft und Aufnahme
    1. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Mit der Aufnahme erkennen alle Mitglieder diese Satzung und die Beschlüsse des Präsidiums des NTFV, sowie die jeweils geltenden Ordnungen an.
    2. Die Mitgliedschaft kann aus ordentlichen, außerordentlichen und Ehrenmitgliedern bestehen.
      1. Ordentliche Mitglieder des NTFV sind Vereine oder Abteilungen/Sparten von Vereinen, die in das Vereinsregister eingetragen sind. Ein ordentliches Mitglied muss sich die Förderung und Pflege des Tischfußballsports zum Ziel gesetzt haben.
    3. Außerordentliches Mitglied des NTFV können sein:
      1. Nicht eintragene Vereine und Spielgemeinschaften, die aktiv an einem dem NTFV angeschlossenem Ligabetrieb teilnehmen oder
      2. Einzelpersonen, die ohne Zugehörigkeit zu einem ordentlichen Mitgliedsverein oder einem nicht eingetragenen Verein oder einer Spielgemeinschaft an der Turnierserie des NTFV teilnehmen.
    4. Der Sitz/Wohnsitz eines jeden ordentlichen und außerordentlichen Mitglieds muss sich in Niedersachsen befinden. Ausnahmen können von der Delegiertenversammlung genehmigt werden.
    5. Mittelbare Mitglieder des NTFV werden durch die Aufnahme eines Vereins oder einer Spielgemeinschaft dessen Mitglieder, sofern sie aktiv am Liga- und/oder Turnierbetrieb teilnehmen.
    6. Der Aufnahmeantrag für eine ordentliche Mitgliedschaft ist schriftlich bei dem Präsidium des NTFV einzureichen, das über die Aufnahme entscheidet. Gegen diese Entscheidung steht dem Antragsteller das Recht auf Beschwerde im Rahmen der Delegiertenversammlung zu. Diese Beschwerde ist nach der Bekanntgabe oder Veröffentlichung der Entscheidung mit schriftlicher Begründung an die Delegiertenversammlung zu richten, die endgültig entscheidet.
    7. Die Aufnahme von außerordentlichen Mitgliedern erfolgt bei Mannschaften von Spielgemeinschaften oder nicht eingetragenen Vereinen über die Anmeldung bei der Ligaleitung und Entrichtung des Jahresbeitrages an den NTFV. Bei Einzelspielern erfolgt die Aufnahme bei Turnieren der NTFV Serie durch einen schriftlichen Antrag und der Entrichtung des Jahresbeitrages vor Ort.
    8.    Ehrenmitglieder werden durch die Delegiertenversammlung ernannt.

  6. Mitgliedschaftsrechte und Mitgliedschaftspflichten
    1. Die ordentlichen Mitglieder, nicht eingetragenen Vereine und Spielgemeinschaften haben vor Beginn des jeweiligen Ligabetriebs ihre Spieler_innen zu melden, die aktiv am Liga- oder Turnierbetrieb des NTFV teilnehmen wollen und die festgesetzten Jahresbeiträge zu entrichten. Die Höhe des Jahresbeitrags ist in der Gebührenordnung festgelegt.
      Bei ordentlichen Mitgliedern sind die aktuellen Vertreter des Vorstandes mit Anschrift beim NTFV zu melden. Bei nicht eingetragenen Vereinen und Spielgemeinschaften müssen die Kontaktdaten des Mannschaftskapitäns und des Stellvertreters gemeldet werden.
    2. Personen, die als Einzelperson die außerordentliche Mitgliedschaft zur Teilnahme an der Turnierserie des NTFV erwerben wollen, erhalten diese unter Nachweis des Erstwohnsitz in Niedersachsen und nach Entrichtung des Jahresbeitrags direkt bei einem Turnier der NTFV Serie. Die Höhe des Jahresbeitrags findet sich in der Gebührenordnung.
    3. Ihre Mitgliedschaftsrechte üben die ordentlichen Mitglieder in der Delegiertenversammlung durch stimmberechtigte Vertreter (Delegierte) aus. Die Art, wie die ordentlichen Mitglieder ihre Delegierten bestimmen, steht den jeweiligen ordentlichen Mitgliedern frei. Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, pro am Ligabetrieb gemeldeter Mannschaft einen Delegierten, mindestens jedoch einen Delegierten zu entsenden. Jeder Delegierte hat eine Stimme. Soweit der Beitrag nicht bezahlt ist, ruht das Stimmrecht.
    4. Außerordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern ist die Anwesenheit bei der Delegiertenversammlung gestattet. Sowohl außerordentliche als auch Ehrenmitglieder haben im Rahmen der Delegiertenversammlung kein Stimmrecht.
    5. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des NTFV zu wahren und zu fördern, die Satzung und die Beschlüsse des NTFV einzuhalten und durchzuführen.
    6. Alle Vorstandsmitglieder der ordentlichen Mitglieder haben das Recht, sämtliche Protokolle aller Sitzungen einzusehen.

  7. Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Kaution
    1. Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe in der Gebührenordnung festgelegt wird.
    2. Alle Beiträge, die von der Delegiertenversammlung beschlossen wurden, sind nach Rechnungslegung pünktlich zu entrichten. Die Beiträge sind, auch wenn die Mitgliedschaft im Laufe eines Jahres erworben wird, für ein volles Jahr zu zahlen.
    3. Die Rechte eines Mitglieds ruhen, wenn es länger als 6 Monate mit seinen Beitragszahlungen schuldhaft in Verzug ist.
    4. Scheidet ein Mitglied aus dem Verband aus, so werden eventuelle Verbindlichkeiten sofort fällig.

  8. Ende der Mitgliedschaft
    1. Die Mitgliedschaft endet durch:
      1. Auflösung des Verbandes
      2. Austritt
      3. Ausschluss
      4. Auflösung (juristischer Personen)
      5. Tod (natürlicher Personen)
    2. Die Austrittserklärung ist von ordentlichen Mitgliedern schriftlich an das Präsidium des NTFV zu stellen. Hierbei muss eine dreimonatige Kündigungsfrist zum Ende des Geschäftsjahres eingehalten werden.
    3. Außerordentliche Mitgliedschaften sind auf ein Geschäftsjahr begrenzt und enden automatisch mit diesem.
    4. Der Ausschluss kann erfolgen:
      1. wenn das Verbandsmitglied mit der Bezahlung der Mitgliedsbeiträge trotz zweimaliger Mahnung länger als ein Jahr im Rückstand ist.
      2. bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Verbandes.
      3. bei grobem unsportlichen Verhalten.
      4. aus sonstigen schwerwiegenden, die Verbandsdisziplin gefährdenden Gründen.
    5. Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet das Präsidium des NTFV mit einfacher Stimmenmehrheit.
    6. Ein Vorstandsmitglied des ausgeschlossenen ordentlichen Mitgliedes, der Mannschaftskapitän oder Stellvertreter und der Einzelspieler eines außerordentlichen Mitglieds kann gegen den Ausschluss innerhalb eines Monats nach Inkenntnissetzung des Ausschlusses Berufung zur Delegiertenversammlung einlegen.
    7. Dem ausgeschlossenen Mitglied ist vor der Delegiertenversammlung die Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
    8. Die Delegiertenversammlung entscheidet endgültig über den Ausschluss mit einfacher Stimmenmehrheit.
    9. Der Ausschließungsbeschluss kann auf ordentlichem Rechtsweg gerichtlich angefochten werden.
    10. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis, ungeachtet des Anspruches des Verbandes auf rückständige Forderungen.
  9. Organe des Verbands
    1. Die Organe des NTFV sind:
      1. die Delegiertenversammlung (§ 10)
      2. das Präsidium (§ 11)
      3. Gremien (§ 14)
    2. Jedes Mitglied des Präsidiums ist berechtigt, an Sitzungen von Gremien mit beratender Stimme teilzunehmen.
    3. Die Tätigkeit in den Organen des Verbandes ist ehrenamtlich.
    4. Jedes Amt ist persönlich auszuüben.
    5. Soweit die Mitglieder der Organe zu wählen sind, dauert die Amtszeit zwei Jahre. Sie führen die Geschäfte auch nach Ablauf der Wahlperiode bis zur Neuwahl.

  10.  Delegiertenversammlung
    1.    Oberstes Organ des NTFV ist die Delegiertenversammlung. Sie setzt sich zusammen aus dem Präsidium und den Delegierten der ordentlichen Mitglieder (§ 6, Pkt. 6.1).
    2. Die Delegiertenversammlung ist zuständig für:
      • Entgegennehmen der Jahresberichte des Präsidiums
      • Wahl und Entlastung des Präsidiums
      • Wahl von zwei vom Präsidium unabhängigen Kassenprüfer für zwei Jahre
      • Genehmigung des Haushaltsplans
      • Festlegung des Jahresbeitrages
      • Beschlussfassung über weitreichende, den NTFV und deren Mitglieder betreffende Entscheidungen
      • Beschlussfassung über die Annahme und Veränderung von Ordnungen des NTFV
      • Satzungsänderungen
      • Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern
      • Auflösung und Zweckänderungen des NTFV
    3. Die Delegiertenversammlung soll einmal in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres zusammentreten und zusätzlich, wenn das Präsidium es für erforderlich hält oder es 1/5 der ordentlichen Mitglieder schriftlich unter Nennung eines Grundes beantragt.
    4. Die Delegiertenversammlung wird unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einberufen und vom 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden geleitet. Die Einladungsfrist beträgt vier Wochen. Anträge zu einer Delegiertenversammlung können von allen Mitgliedern gestellt werden und müssen mindestens zwei Wochen vor deren Beginn bei dem 1. Vorsitzenden des NTFV eingereicht werden. Über die Zulassung später eingehender Anträge und gestellter Dringlichkeitsanträge entscheidet die Delegiertenversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
    5. Die Delegiertenversammlung ist unabhängig von der Teilnehmerzahl beschlussfähig. (Ausnahme § 18, Punkt 18.1 „Auflösung des NTFV“).
    6. Über die Beschlüsse der Delegiertenversammlung ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter zu unterschreiben.
    7. Den von der Delegiertenversammlung gewählten Kassenprüfern ist jederzeit Einblick in die Buchführung und Kasse des NTFV zu gewähren. Sie haben die Buchführung und Jahresabschlüsse und das Vermögen des NTFV zu prüfen. Das Ergebnis ist schriftlich niederzulegen und der Delegiertenversammlung vorzulegen. Es muss bei jeder Wiederwahl stets ein Kassenprüfer ausscheiden.
  11. Präsidium
    1. Dem Präsidium gehören an:
      • der 1. Voritzende
      • der 2. Vorsitzende
      • der Kassenwart
      • der Sportwart
      • der Jugendwart
      • Kommunikationswart
    2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart. Eine gerichtliche und außergerichtliche Vertretung kann nur durch mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam erfolgen.
    3. Der 1. Vorsitzenden vertritt den Verband und bei dessen Verhinderung tritt der 2. Vorsitzende an seine Stelle.
    4. Die Ausübung mehrerer Ämter in Personalunion innerhalb des Präsidiums ist nicht zulässig. Ein Mitglied des Präsidiums kann zudem nicht Kassenprüfer sein. Andere ehrenamtliche Aufgaben innerhalb des NTFV können auch von Mitgliedern des Präsidiums übernommen werden.
    5. Die Mitglieder des Präsidiums werden von der Delegiertenversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bis zum Zeitpunkt der Neuwahl gewählt
    6. Sitzungen werden vom 1. Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden einberufen und geleitet. Eine Sitzung des Präsidiums ist einzuberufen, wenn zwei Präsidiumsmitglieder dies verlangen.
    7. Das Vermögen wird vom Präsidium verwaltet, dem Kassenwart obliegt insbesondere die Überwachung der Einnahmen und Ausgaben. Für eine ordnungsgemäße Buchführung ist Sorge zu tragen. Die Buchführung ist mindestens einmal jährlich durch zwei gewählte Kassenprüfer zu prüfen. Alle Prüfungsberichte sind den Präsidiumsmitgliedern innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung der Prüfung schriftlich mitzuteilen.
    8. Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Enthält sich dieser, gilt dies als Gegenstimme.
    9. Bei Ausscheiden eines Präsidiumsmitgliedes kann das Präsidium ein Mitglied berufen, die Aufgabe kommissarisch bis zur nächsten Delegiertenversammlung zu übernehmen.
    10. Über die Beschlüsse des Vorstandes und Präsidium ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom 1. Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und dem protokollführenden Präsidiumsmitglied zu unterzeichnen.

  12. Aufgaben des Präsidiums
    1. Das Präsidium ist für alle Angelegenheiten des NTFV zuständig. Es hat vor allem folgende Aufgaben:
      • Vorbereitung der Delegiertenversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
      • Einberufung der Delegiertenversammlung
      • Erledigung der laufenden und dringlichen Geschäfte
      • Vollzug der Beschlüsse der Delegiertenversammlung und die Behandlung von Anregungen der Mitglieder
      • Vollzug der Beschlüsse aus anderen Gremien des NTFV
      • Verwaltung des Vermögens des NTFV
      • Erstellung des Kassenberichts und Haushaltsplan
      • Bewilligung von Ausgaben gemäß der Finanzordnung
    2. Das Präsidium kann für die Erfüllung spezieller Aufgaben fachlich geeignete Personen berufen, die diese Aufgaben ehrenamtlich ausüben. Diese können bei Bedarf in beratender Funktion Sitzungen des Vorstandes, Präsidium oder der Delegiertenversammlung beiwohnen.
    3. Das Präsidium kann für spezielle Aufgaben beratende Arbeitsgruppen und Gremien bilden und fachlich geeignete Personen in dieselben berufen. Die Vorsitzenden der Arbeitsgruppen und Gremien können, soweit sie nicht dem Präsidium angehören, an dessen Sitzungen oder der Delegiertenversammlung mit beratender Stimme teilnehmen.
    4. Das Präsidium ist berechtigt, Beschlüsse der Mitglieder aufzuheben, die gegen die Satzung des NTFV verstoßen haben oder gegen die den Regularien des DTFB oder ITSF widersprechen.
    5. Das Präsidium fungiert in letzter Instanz als Schiedsgericht bei strittigen Entscheidungen, wenn entweder aufgrund der Tragweite oder Brisanz auf anderer Ebene keine Entscheidung gefällt werden konnte. Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts kann in der Delegiertenversammlung und/oder beim Schiedsgericht des DTFB Einspruch erhoben werden.
    6.     Alle Präsidiumsmitglieder sind verpflichtet und mitverantwortlich für die Verwirklichung der Ziele und Aufgaben des NTFV. Die Aufgaben des Präsidiums werden durch seine Mitglieder grundsätzlich ehrenamtlich erledigt.
    7. Das Präsidium übt sein Amt ehrenamtlich aus. Für die Tätigkeit kann eine angemessene Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG) gezahlt werden, die nach Maßgabe eines Beschlusses der Delegiertenversammlung unter Beachtung steuerlicher Grundsätze festgelegt wird. Reisekosten, Aufwandsentschädigungen (Ehrenamtspauschale im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG) und sonstige Auslagen und Aufwendungen werden auf Antrag ersetzt.

  13. Gremien
    1. Zur Erledigung besonderer Aufgaben des NTFV können vom Präsidium oder der Delegiertenversammlung Gremien gebildet werden.
    2. Dem Vorsitzenden eines Gremiums obliegt die Einberufung, die Festsetzung der Tagesordnung und die Leitung der Sitzung. Das Gremium ist bei ordnungsgemäßer Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Es entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden.
    3. Es ist eine Niederschrift in der bekannten Form anzufertigen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen und dem Präsidium und den Mitgliedern des Ausschusses zu unterbreiten.

  14. Wahlen und Abstimmungen
    1. Die Organe sind unabhängig von der anwesenden Mitgliederzahl beschlussfähig. Grundsätzlich entscheidet die einfache Stimmenmehrheit, wobei ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters, enthält sich dieser, gilt der Antrag als abgelehnt.
    2. Wahlen haben schriftlich zu erfolgen, wenn eines der anwesenden Mitglieder dies beantragt.
    3. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Delegierten.
    4. Die Auflösung des NTFV bedürfen der Mehrheit von ¾ der stimmberechtigten Delegierten.

  15. Ordnungen
    1. Ordnungen werden von der Delegiertenversammlung beschlossen und sind nicht Bestandteil der Satzung.
    2. Eine kurzfristig notwendige Änderungen einer Ordnung kann vom Präsidium beschlossen werden. Dies muss den Mitgliedern mitgeteilt werden und in der nächsten Delegiertenversammlung zur Abstimmung gebracht werden.
    3. Für eine Änderung einer Ordnung ist eine einfache Mehrheit ausreichend.

  16. Zweckvermögen
    Zur Erreichung der im § 3 verzeichneten Zwecke ist, soweit Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben erzielt wird, ein Zweckvermögen anzulegen.

  17. Auflösung des NTFV
    1. Zur Auflösung bzw. Zweckänderung des NTFV müssen mindestens 51 % der stimmberechtigten Delegierten anwesend sein.
    2. Die Auflösung bzw. Zweckänderung des NTFV erfolgt durch Beschluss der Delegiertenversammlung, wobei ¾ der abgegebenen Stimmen für die Auflösung bzw. Zweckänderung stimmen müssen.
    3. Bei Auflösung oder Aufhebung des NTFV oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den DTFB, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
     

Stand 2/2020 | Version 1.2.

 

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